Artikel 3 des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 10. Juni 2008, betreffend „Abänderung des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols: Vergütung für Aufholmaßnahmen“, bereits abgeändert durch Artikel 1 des Landeskollektivvertrags für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes vom 8. Juli 2009, vom 10. August 2010, vom 26. Juli 2011 und vom 24. Juli 2012, erhält folgende Fassung:
"Art. 3
1. In Erwartung einer neuen Gesamtregelung der Materie im Rahmen der nächsten Verhandlungen des normativen Teils des Landeskollektivvertrags für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols gilt der vorliegende Vertrag bis zum 31. August 2013. Eine stillschweigende Verlängerung ist ausdrücklich ausgeschlossen."