(1) Artikel 12 Absatz 3 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:
“Art. 12 Schulstellenleiter/in und Außenstellenleiter/in
3. Für die Ausübung der unter den Absätzen 1 und 2 angeführten Tätigkeiten wird eine von der zuständigen Schulführungskraft mit Bezug auf die Komplexität des Auftrages festgelegte Aufgabenzulage gewährt werden und zwar im Ausmaß von jährlich jedenfalls nicht weniger als 66 und nicht mehr als den Gegenwert von höchstens 200 Überstunden für Verwaltungstätigkeit.Diese Aufgaben können, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar und unter Berücksichtigung der der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen, anstatt durch Überstunden durch eine entsprechende Reduzierung der Unterrichtsstunden abgedeckt werden. Zu diesem Zwecke wird dem Personal, das die Tätigkeit laut Absatz 1 durchführt, jede Unterrichtsstunde im Verhältnis 1:1,9 gewertet. Eventuelle Einsparungen, die sich in Folge der Unterrichtsbefreiungen bilden, bleiben zur Verfügung der Schulen für die Bezahlung von anderen Unterrichtstätigkeiten.“