1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben bis 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt. Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) der Antrag laut Artikel 16;
b) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2, Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Vorschussbetrages, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden, aus welcher die wesentlichen Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen.
2. Bei Vorschüssen auf Projektbeiträge kann die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Abteilung in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.
3. Erst nach Abrechnung des Vorschusses kann der Restbetrag ausgezahlt werden.
4. Der Anteil eines gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zum Beitrag zugelassenen Tätigkeiten oder Projekte verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen.