1. Die Begünstigten sind verpflichtet:
a) auf Anfrage des Landesamtes für Energieeinsparung jährlich die aktualisierten Daten der Biogasanlage über die dafür vorgesehene Softwareanwendung zu übermitteln,
b) die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie sind zudem verpflichtet, die Rentenbeiträge für mitarbeitende Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig rentenversichert sind,
c) innerhalb von 60 Tagen sämtliche Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf oder Teilwiderruf des Beitrags haben können,
d) dem Landesamt für Energie und Klimaschutz sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder Auszahlung der Beiträge für notwendig erachtet, sowie den Zugang zu den geförderten Anlagen und Bauten zu gewährleisten,
e) die Originaldokumente zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Zehnjahresfrist läuft ab dem Jahr, das auf jenes der Auszahlung des Beitrags folgt.