1. Zur Förderung zugelassen sind auch in zeitweiligen Zweckgemeinschaften (ZZG) zusammengeschlossene Antragssteller, sofern die Mitglieder bei der Gründung der ZZG dem federführenden Mitglied einen gemeinsamen Sonderauftrag mit Vertretungsmacht gemäß Art. 1704 des Zivilgesetzbuches erteilt haben.
2. Die Mitglieder der ZZG müssen die Voraussetzungen laut Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, und – für kulturelle Tätigkeiten – laut Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, besitzen sowie die darin vorgesehenen Ziele verfolgen.
3. Bei der Erbringung der Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich handelt jedes Mitglied in administrativer, zivilrechtlicher, steuerrechtlicher, wirtschaftlicher und führungstechnischer Hinsicht völlig unabhängig und haftet für die einwandfreie Ausführung der zugewiesenen Aufgaben. Dies vorausgeschickt, ist das federführende Mitglied, als einziger Beitragsempfänger, gegenüber der Landesverwaltung und Dritten für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens verantwortlich und unterhält operativ die administrativen und finanziellen Beziehungen mit der Landesverwaltung. Das federführende Mitglied ist außerdem gegenüber der Landesverwaltung für Unregelmäßigkeiten verantwortlich, die durch die Stichprobenkontrollen laut Artikel 41 dieser Richtlinien erhoben werden sollten, und zwar auch wenn die ZZG inzwischen aufgelöst wurde.
4. Den Mitgliedern der ZZG ist es strengstens untersagt, anderen Mitgliedern Rechnungen auszustellen.
5. Die ZZG hat naturgemäß eine beschränkte Gültigkeit und löst sich automatisch ohne Formalitäten oder Auflagen auf:
a) wenn das Vorhaben vollständig durchgeführt wurde, mit der Auszahlung der Förderung nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Landesverwaltung,
b) wenn das Verhältnis aus einem von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Grund erlischt.