1. Für die Abrechnung der Investitionsbeiträge sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Auszahlungsantrag,
b) eine einfache Liste der Ausgabenbelege,
c) die Ausgabenbelege, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, wobei jeder gebührend quittierte Beleg mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu versehen ist,
d) Auszug aus dem Inventar des Begünstigten, aus dem die Übernahme der mit Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht, samt Angabe des Ortes ihrer Aufbewahrung und des Verwahrers,
e) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:
1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,
2) allfällige Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder erhalten wurden, einschließlich der entsprechenden Beträge,
3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Investitionsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,
4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des Investitionsprogramms.
2. Öffentliche Körperschaften und Stiftungen mit einer öffentlichen Beteiligung von mehr als 50% der Bilanzsumme können anstelle der in Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Unterlagen Folgendes vorlegen: eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben gemäß Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden.
3. Öffentliche Körperschaften und Stiftungen laut Absatz 2 müssen zudem einen Abschlussbericht der Bauleitung vorlegen.