1. Die auf die gewährten Beiträge bezogenen Ausgaben müssen vom Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, oder des Jahres, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.
2. Im Falle von Beiträgen für Tätigkeiten oder Investitionen, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, muss der Begünstigte die getätigte Ausgabe bis spätestens Ende des Jahres abrechnen, das auf die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt.
3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Rechnungslegung ungenutzt und durch Verschulden des Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.
4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann, auf Antrag des Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.
5. Die Möglichkeit des Begünstigten, nach dem Widerruf eines Investitionsbeitrags einen Antrag auf Gewährung eines neuen Beitrags zu stellen, um das Bau- oder Investitionsvorhaben zu Ende führen zu können, bleibt aufrecht.