1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die getätigten Ausgaben zumindest in Höhe des Vorschusses gemäß den Bestimmungen zur Abrechnung des betreffenden Beitrags bis spätestens 31. März des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt.
2. Aus triftigen und nachweisbaren Gründen kann Begünstigten, die innerhalb der Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung von maximal einem Jahr genehmigt werden.
3. Der Anteil eines Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.