1. Folgende Tätigkeiten und Ausgaben werden nicht gefördert:
a) Kurse und Vortragsreihen über Themen, die offensichtlich Wirtschaftszwecken dienen oder von Landesbestimmungen für andere Bereiche abgedeckt sind,
b) liturgische Veranstaltungen,
c) Veranstaltungen, die ausdrücklich Wohltätigkeitszwecken oder vorwiegend der Tourismusförderung dienen,
d) Sportveranstaltungen,
e) Ankauf von alkoholischen Getränken,
f) wohltätige Spenden,
g) Geld- und Lotterieprämien,
h) Ausflüge,
i) Fahrten, Eintrittsgelder und Aufenthalte in Hotels oder anderen touristischen Einrichtungen, Eintritte für Sportanlagen, Vergnügungsparks, Schwimmbäder, Theater, Kino, Museen, Kunstgalerien, Musikveranstaltungen, Konzerte usw., die nicht unmittelbar mit der Organisation von spezifischen zur Förderung zugelassenen Projekten zusammenhängen,
j) Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen sowie Buffets) und Ankauf von Lebensmitteln, die nicht unmittelbar mit der Organisation von spezifischen zur Förderung zugelassenen Projekten zusammenhängen,
k) Mitgliedsbeiträge von lokalen Sektionen an nationale Verbände,
l) Ankauf von Waren oder Produkten, die der Veranstalter selbst vertreibt,
m) vom Anspruchsberechtigten für abzugsfähig erklärte Mehrwertsteuerbeträge,
n) Einkommens- und Vermögenssteuern, ausgenommen die Wertschöpfungssteuer,
o) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Bußgelder,
p) Schadenersatz bei zivilrechtlicher Haftung,
q) Haushaltsdefizite vorhergehender Jahre,
r) Abschreibungen,
s) nicht ausreichend belegte Ausgaben,
t) jede andere durch das Tätigkeitsprogramm der Organisation nicht ausreichend gerechtfertigte Ausgabe,
u) Vergütungen für Mitglieder von Leitungsgremien von politischen Parteien oder Gewerkschaften sowie für Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und für Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren.