1. Zur Förderung werden nur solche Repräsentations- und Bewirtungsausgaben zugelassen, die dem Kriterium der Sparsamkeit Rechnung tragen. Repräsentationsausgaben können für Folgendes übernommen werden:
a) Unterkunft im Falle von Festakten, Konferenzen, Tagungen und Treffen, die direkt und objektiv mit der Notwendigkeit zusammenhängen, den Anspruchsberechtigten nach außen hin zu präsentieren und Beziehungen zu externen Persönlichkeiten und/oder Behörden zu unterhalten, wie öffentliche Behörden, Persönlichkeiten und Vertreter und Vertreterinnen aus Kultur, Medien, Wirtschaft und Gesellschaft,
b) Geschenke und andere Repräsentationsspesen für Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland oder Mitglieder ausländischer Delegationen anlässlich von offiziellen Besuchen, Jubiläen, Gedenkfeiern, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen.