1. Das zuständige Landesamt prüft die Förderungsanträge und bestimmt die Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme und die entsprechenden zur Förderung zuzulassenden Ausgaben und berücksichtigt dabei die eventuell in den vorgelegten Programmen angeführten Prioritäten, die Ziele, die Erwartungen der Allgemeinheit sowie die mit Unterstützung des Landesjugendbeirates festgelegten Ziele. Das zuständige Landesamt berücksichtigt auch die vorhergehenden Ergebnisse und die entsprechende Verfügbarkeit im Landeshaushalt.
2. Die Ausgabenprogramme für Tätigkeiten, Verwaltung von Einrichtungen und Investitionen müssen auf die satzungsmäßigen Ziele des Antragstellers zurückzuführen und auf die Erfüllung der Anforderungen von Jugendlichen in Südtirol gemäß Artikel 30 ausgerichtet sein.
3. In begründeten Fällen kann der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin unter Beachtung der in den vorliegenden Richtlinien vorgesehenen Höchstgrenzen eine Reduzierung der zugelassenen Ausgaben ohne Kürzung der Förderung genehmigen.