1. Der Begünstigte darf die Förderungen ausschließlich für jene Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und gewährt wurden.
2. Erachten es die Begünstigten als notwendig, die Förderung zu anderen als den im ursprünglichen Antrag vorgesehenen Zwecken oder für andere Ausgaben zu verwenden, müssen sie beim zuständigen Amt einen eigenen begründeten Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung der Förderung einreichen.
3. Der Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung muss vor Tätigung der jeweiligen Ausgaben und innerhalb des Bezugsjahres bzw. des Bezugszeitraums der Förderung eingereicht werden, andernfalls verfällt der Anspruch darauf.
4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Förderungsgewährung gilt.
5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe können auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zugelassen werden.