1. Alle Jugendeinrichtungen (Vereinssitze, Jugendzentren, Treffpunkte, Wohnheime, Campingplätze, Jugendherbergen, andere für Jugendliche ausgestattete Flächen), für die eine Förderung beantragt wird, müssen über eine entsprechende Geschäfts-, Betriebs- und Nutzungsordnung verfügen.
2. Diese Ordnung muss vom Führungsgremium des begünstigten Rechtssubjekts genehmigt werden, in den Räumen der einzelnen Einrichtungen aushängen und in der Regel im Internet einsehbar sein.
3. Die Ordnung regelt folgende Bereiche:
a) die Öffnungszeiträume, -tage und -zeiten der Einrichtung,
b) die Zugangs- und Nutzungsmodalitäten für die einzelnen Räumlichkeiten (Aufenthaltsräume, Spielräume, Proberäume, Aufnahmeräume, Fernsehräume, Küche, Verpflegungseinrichtungen, Sportstätten, Kulturräume, Werkstätten usw.) und eventuelle Kosten.
4. Die für die Durchführung der Tätigkeiten verwendeten Räumlichkeiten müssen den einschlägigen Bestimmungen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und den Bestimmungen zum behindertengerechten Bauen entsprechen.