1. Um die Kontinuität von bewährter Planung und von großen regelmäßigen Kulturveranstaltungen zu gewährleisten, können Organisationen mehrjährige Förderungen für höchstens drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre beantragen, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:
a) die entsprechende Organisation weist eine mehrjährige, kontinuierliche Planung auf,
b) die durchgeführte Tätigkeit beruht auf einer gründlich durchdachten Planung, die frühzeitig einzureichen ist,
c) mit dieser Planung sind beträchtliche Investitionen wirtschaftlicher Ressourcen verbunden,
d) die Organisation verfügt über einen Betriebssitz im Landesgebiet.
2. Der Kulturbeirat erstellt Gutachten über die Organisationen, die in den Genuss einer mehrjährigen Förderung kommen können, unter Beachtung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.