1. Ergänzende Beiträge werden in all jenen Fällen gewährt, in denen aus gerechtfertigten Gründen die im Antrag auf einen ordentlichen, projektbezogenen oder Investitionsbeitrag genannten Einnahmen unter den Vorhersagen liegen oder die Ausgaben höher sind als die im Antrag vorgesehenen.
2. Ergänzende Beiträge können außerdem gewährt werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen, als angebracht und möglich erachtet wird, den Prozentsatz des Beitrags zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.
3. Ergänzende Beiträge müssen sich auf Programme beziehen, die im ursprünglichen Beitragsantrag bereits angegeben wurden.