1. Der/Die Antragstellende muss mindestens einen Hektar Wiesen, Wechselwiesen, Mais oder andere Getreidesorten, Feldfrüchte, Erdbeeren und Kräuteranbau bewirtschaften.
2. Für Mischbetriebe, die auch Obst- oder Weinbau bewirtschaften, wird für die Berechnung der Mindestfläche von einem Hektar die Obst- oder Weinbaufläche mit dem Faktor 2 multipliziert und mit den anderen Flächen zusammengezählt.
3. Es gelten die entsprechenden Angaben des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung.
4. Bei Vieh haltenden Betrieben ist der Mindest- und Höchstviehbesatz einzuhalten, wie er im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 für die Autonome Provinz Bozen für die Förderung von Wirtschaftsgebäuden festgelegt ist.
5. Die Mindestanbaufläche für die Gewährung der Beihilfe beträgt 0,6 Hektar. Diese Anbaufläche muss im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, als Getreide eingetragen sein.