1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte.
2. Die Beihilfen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, in geltender Fassung, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als De-Minimis-Beihilfen im Agrarsektor, gewährt. Diese Verordnung sieht vor, dass Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, über einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren bis zu 25.000 Euro De-Minimis-Beihilfen gewährt werden können. Dieser Gesamtbetrag ist derzeit mit Ministerialdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 5591, festgelegt.