1. Im Falle von nicht ausreichenden Finanzmitteln erfolgt die Gewährung der Beihilfe aufgrund einer Rangordnung, die nach Zuteilung der nachfolgend angeführten Punkte erstellt wird:
a) bei Verzicht auf Hybridsorten oder bei Verwendung von alten lokalen Landsorten: 10 Punkte,
b) bei Verwendung von zertifiziertem Biosaatgut: 6 Punkte,
c) bei Zusammenarbeit mit einer Versuchsanstalt zur Errichtung einer Genbank: 6 Punkte,
d) bei Durchführung einer Fruchtfolge mit mehr als zwei Jahre Anbaupause für die zugelassenen Arten gemäß Artikel 4, mit Ausnahme von Roggen: 4 Punkte,
e) bei Erweiterung der vorjährigen Getreideanbaufläche um mehr als 50 Prozent: 4 Punkte,
f) bei Durchführung des umweltschonenden Getreideanbaues im Sinne dieser Richtlinien auf mehr als 35 Prozent der Ackerbaufläche des Betriebes: 2 Punkte.
2. Die Gesamtpunktezahl ergibt sich aus der Summe der bei den jeweils zutreffenden Bedingungen zugewiesenen Punkte laut Absatz 1.
3. Die jährliche Rangfolge der zugelassenen Anträge erschöpft sich bei Erreichen der verfügbaren Finanzmittel.