1. Zu den 180 Tagen effektiven Dienstes zählen alle Tätigkeiten, die mit dem Lehrberuf verbunden sind. Dazu gehören auch die eingeschlossenen Sonntage, Feiertage, unterrichtsfreien Tage, Unterrichtsunterbrechungen aufgrund von öffentlichem Interesse oder höherer Gewalt, die Tätigkeit in Prüfungskommissionen und die Teilnahme an Bewertungssitzungen sowie alle weiteren Dienstpflichten. Nicht zum Dienst zählen alle Tage der Abwesenheit von der Schule (z.B. Krankheit, Urlaube und Sonderurlaube, Wartestände und Freistellungen). Als Dienst zählt auch der erste Monat des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes.
2. Zu den 120 Tagen für didaktische Tätigkeiten zählen alle effektiven Unterrichtstage sowie alle Tage, an denen die Lehrperson zur Erfüllung der Dienstpflichten an der Schule anwesend ist.
3. Für die in Teilzeit arbeitenden Lehrpersonen werden die 120 Tage für didaktische Tätigkeiten proportional zur Unterrichtsverpflichtung gekürzt.