1. Die Gültigkeit des Berufsbildungs- und Probejahrs hängt davon ab, ob im Laufe des Schuljahres mindestens 180 Tage effektiver Dienst, davon mindestens 120 Tage für didaktische Tätigkeiten geleistet werden.
2. Für das Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahres:
a. müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sein,
b. besucht die Lehrperson Fortbildungen im Ausmaß von 50 Stunden,
c. arbeitet die Lehrperson mit einem Tutor zusammen, der von der Schulführungskraft zugewiesen wird,
d. führt die Lehrperson ein Portfolio der beruflichen Entwicklung,
e. muss das Berufsbildungs- und Probejahr der Lehrperson durch die Schulführungskraft positiv bewertet werden.
f. ausschließlich für die italienischsprachige Schule muss die Abschlussprüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6, seitens des Dienstbewertungskomitees positiv bewertet werden.