(1) Für die Durchführung der Brandsicherheitswachen gelten folgende Regelungen:
(2) Die Brandsicherheitswachen werden bei der Berechnung der maximalen Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche gemäß Artikel 6 berücksichtigt.
(3) Wird die Brandsicherheitswache außerhalb des normalen Stundenplans oder der Überstunden durchgeführt, steht die Überstundenvergütung laut geltendem Tarif erhöht um 50 Prozent zu und, falls vorgesehen, die Außendienstentschädigung.
(4) Wird das Personal nicht wenigstens vier Tage vor dem Brandsicherheitswachdienst informiert, wird vorzugsweise die Freiwilligkeit des Personals in Anspruch genommen. In diesem Fall und wenn die Absage des Dienstes nicht wenigstens 24 Stunden vor Beginn des Brandsicherheitswachdienstes erfolgt, steht die Vergütung laut Artikel 20 zu.