(1) Am Flughafen Bozen gilt ein Sonderturnus, der sich nach den Öffnungszeiten des Flughafens richtet und in einen oder in zwei Turnusse unterteilt wird. Ein eventueller einziger Turnus kann, in Abweichung von Art. 3, Absatz 3 des Bereichskollektivvertrages zur Arbeitszeit des Landespersonals vom 24. November 2009, bis zu 19 Stunden dauern. Bei der Planung der Tätigkeit muss auf jeden Fall die psychophysische Belastung berücksichtigt werden, die auf eine erhöhte Dauer des Turnusses zurückzuführen ist.