(1) Für die Abdeckung der Noteinsätze und der damit zusammenhängenden Dienste werden bei der Berufsfeuerwehr folgende Gliederungen der Arbeitszeit angewandt:
(2) Der Wechsel der Arbeitszeitgliederung aufgrund dienstlicher Erfordernisse für einen Zeitraum von bis zu einem Monat wird mit angemessener Vorankündigung mitgeteilt. Der Wechsel für eine Dauer von mehr als einem Monat wird mit einer Vorankündigung von mindestens einem Monat mitgeteilt. Für den Wechsel der Arbeitszeitgliederung aufgrund dienstlicher Erfordernisse werden vorzugsweise die Freiwilligkeit des Personals und, wenn möglich, die persönlichen Bedürfnisse berücksichtigt. Der Wechsel der Arbeitszeitgliederung für Katastropheneinsätze erfolgt ohne Vorankündigung. Der Wechsel für die Durchführung von Schulungen wird, in der Regel, mit einer Vorankündigung von mindestens 10 Tagen mitgeteilt.
(3) Der Ausgleich von Mehrstunden, die sich aus einer regelmäßigen jährlichen Turnusreihenfolge ergeben, wird einvernehmlich mit den betroffenen Bediensteten, im Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen, in den Jahresarbeitsplan als arbeitsfreie Ausgleichsruhetage eingeplant. Diese Ausgleichsruhetage werden ökonomisch nicht wie die arbeitsfreien Tage behandelt. Unbeschadet der geplanten Turnusdienste darf der jährliche positive oder negative Saldo der Nettoarbeitszeit 30 Stunden nicht überschreiten.
(4) Falls ein durchgehender Dienst gewährleistet werden muss, kommt für das Personal die Bestimmung laut Absatz 2 von Artikel 3 des Bereichskollektivvertrages zur Arbeitszeit des Landespersonals vom 24. November 2009 nicht zur Anwendung. In diesem Fall gilt auch die Zeit für die Einnahme der Mahlzeit als Dienstzeit.