(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 23 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12.02.2008 und gemäß Artikel 27 des Bereichskollektivvertrags zur Arbeitszeit vom 24.11.2009 hat das Personal innerhalb eines Jahres effektiven Dienstes Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub von 228 Stunden.
(2) Aufgrund des eigenen Jahresplans zur Arbeitszeit und im Einklang mit den Erfordernissen des Dienstes legt das Personal am Anfang jedes Kalenderjahres einen Plan über die Inanspruchnahme des ordentlichen Urlaubs vor. Der Plan umfasst das gesamte Kalenderjahr und wird vom Kommandanten genehmigt.
(3) Aus unaufschiebbaren Dienstgründen kann der bereits begonnene ordentliche Urlaub zwecks Gewährleistung der unerlässlichen Feuerwehrdienste unterbrochen oder, sofern bereits genehmigt, ausgesetzt werden. Eventuelle belegte Ausgaben, die auf die Nichtgewährleistung des ordentlichen Urlaubs zurückzuführen sind, werden rückerstattet.