(1) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt, außer den in den einzelnen Berufsbildern angegebenen Aufgaben, die der Berufsfeuerwehr im Bereich des Feuerwehrdienstes laut Bestimmungen des Landes, der Region und des Staates übertragenen Aufgaben aus. Mit Beschluss der Landesregierung können die Tätigkeiten bestimmt werden, die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst von der Berufsfeuerwehr auszuüben sind.
(2) Aufgrund der geltenden staatlichen Bestimmungen übt das Personal des Berufsbildes Feuerwehrmann/ Feuerwehrfrau die Aufgaben eines einfachen Amtsträgers der Gerichtspolizei und das Personal der übrigen Berufsbilder die Aufgaben eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus. Das Personal übt auch die Aufgaben der Verwaltungspolizei aus.
(3) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt außerdem in den Zuständigkeitsbereichen der Autonomen Provinz Bozen die Funktionen und Aufgaben aus, die auf staatlicher Ebene der staatlichen Berufsfeuerwehr übertragen sind.