(1) Dem Personal, das außerhalb der Dienstzeit aufgrund außerordentlicher dienstlicher Erfordernisse sofort zum Dienst erscheinen muss, steht für jede Präsenz eine Vergütung von Euro 49,19 zu. Dieser Betrag erhöht sich im selben Ausmaß wie die allgemeinen Erhöhungen der Anfangsgehälter. Für die effektiven Dienstleistungen steht außerdem die Vergütung für Überstunden zu.