(1) Ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags steht dem Personal, das in die Turnusse gemäß Artikel 11 eingegliedert ist, und dem Personal gemäß Artikel 13, das Turnusse durchführt, eine monatliche Zulage für Turnusdienst von 98,41€ zu. Dieser Betrag wird im selben Ausmaß wie die Anfangsgehälter des Landespersonals erhöht.
(2) Dem Personal gemäß Absatz 1 steht die Zulage für Turnusdienst gemäß Artikel 12 des Bereichsabkommens vom 4. Juli 2002 nicht zu.