1. Den Mitgliedern des Sprengelrates und der Fachkreise stehen die Rückerstattung der Fahrtkosten und weiterer mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben zu, und zwar gemäß den für das Personal der Bezirksgemeinschaften geltenden Bestimmungen. Im Falle von öffentlichen Bediensteten fällt die Funktion als Sprengelratsmitglied unter die ordentliche Arbeitstätigkeit.