1. Der Sprengelrat wird vom/von der Vorsitzenden mindestens drei Mal im Jahr einberufen. Die Einberufung des Sprengelrates erfolgt auch auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder.
2. Die Einberufung des Sprengelrates wird auch dem Präsidenten/der Präsidentin der Bezirksgemeinschaft, dem Direktor/der Direktorin der Sozialdienste und dem Primar/der Primarin für Basismedizin übermittelt, welche an der Sitzung ohne Stimmrecht teilnehmen können.
3. Der Sprengelrat entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4. Der vom Sprengeldienst geleistete Sekretariatsdienst für den Sprengelrat und die Fachkreise sorgt für einen guten Informationsfluss zwischen den mitwirkenden Personen bzw. Organisationen im Sprengelrat. Der Sekretariatsdienst gewährleistet außerdem die notwendige bürokratische Unterstützung, damit die Aktionen des Sprengelrates auf übergemeindlicher Ebene effektiv zum Wohlbefinden und zur Inklusion in das Gemeinwesen beitragen können.