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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 361)
Errichtung der Agentur Landesdomäne

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 28. Dezember 2016, Nr. 52.

Art. 1 (Agentur Landesdomäne)

(1) Es wird die Agentur Landesdomäne, in der Folge als Landesdomäne bezeichnet, durch Abspaltung der Gutsverwaltung Laimburg vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg und deren Eingliederung in den Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung sowie durch Reorganisation dieses Betriebes errichtet.

(2) Die Landesdomäne ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs-, und Vermögensautonomie. Sie unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

(3) Der Landesdomäne behält das Wappen des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung bei.

Art. 2 (Aufgaben)

(1) Die Landesdomäne hat folgende Aufgaben:

  1. Bewirtschaftung und Bereitstellung von Flächen und Ressourcen besonders für die institutionellen Zwecke des Versuchszentrums Laimburg aber auch für andere Forschungsinstitutionen sowie für Schulen,
  2. Bewirtschaftung, Verbesserung und Erweiterung des unverfügbaren Vermögens des Landes und Nutzung aller natürlichen Ressourcen,
  3. Bodenschutz sowie Erhaltung und Wiederherstellung des hydrogeologischen und bioökologischen Gleichgewichts in den Gebieten, in welchen sie zuständig ist,
  4. Organisation von Lehrveranstaltungen im Bereich der Forstwirtschaft, der Jagd, der Umwelt, der Holzwirtschaft und der Arbeitssicherheit; insbesondere organisiert sie die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, der Forstarbeiter, der Jagdaufseher, der Jäger und der Sägewerker und führt die in den einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Kurse zur Arbeitssicherheit in den einzelnen Fachbereichen durch,
  5. Führung der Gärten von Schloss Trauttmansdorff,
  6. Bewirtschaftung der eigenen Obstanlagen, Weinberge, Höfe, Gärtnereien, Forstgärten und der Wälder und Verkauf der erzeugten Produkte, 2)
  7. Regelung und Kontrolle der Wildentnahme in den Domänenwildschutzgebieten, 3)
  8. Bewirtschaftung des Aquatischen Artenschutzzentrums, dessen Ziel die aquatische Besatzfischzucht und die Bereitstellung von Flächen, Infrastrukturen und Ressourcen ist, und eventueller Verkauf der erzeugten Produkte, 4)
  9. ordentliche und außerordentliche Instandhaltung sowie Bau (Neubau, Anpassung oder Erweiterung) der Liegenschaften laut Artikel 3. 5)

(2) Die Landesdomäne kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften, Unternehmen im In- und Ausland sowie Forschungs- oder Versuchszentren zusammenarbeiten und gegen Erstattung oder Ausgleich der Kosten ihre Dienste in Anspruch nehmen.

(3) Die Landesdomäne kann Arbeiten, Dienstleistungen, Bauten, Gutachten und Maßnahmen für Dritte durchführen. Diese werden in Rechnung gestellt.

(4) Die Landesdomäne setzt die von der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgearbeiteten und genehmigten Projekte in Regie für diese Abteilung um und bedient sich dabei deren Einrichtungen. Die Kontrolle über die rechtmäßige Umsetzung der Projekte bleibt bei der Abteilung.

(5) In der Regel nimmt das Versuchszentrum Laimburg seine Verwaltungsaufgaben selbst wahr. Die Landesdomäne kann für das Zentrum die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, welche mit einer eigenen Kooperationsvereinbarung festgelegt und geregelt werden. 6)

(6) Die Landesregierung kann institutionelle Aufgaben und Befugnisse, die im Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, oder in anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind, an die Landesdomäne delegieren, wobei sie die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung von Personal des Landesforstkorps wird mit einer eigenen Vereinbarung geregelt.

(7) Bei Bedarf kann die Landesdomäne Leistungen, Dienste und Infrastrukturen der Landesverwaltung in Anspruch nehmen.

2)
Der Buchstabe f)  des Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Abatz 1 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.
3)
Der Buchstabe g)  des Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.
4)
Der Buchstabe h)  des Art. 2 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.
5)
Der Buchstabe i)  des Art. 2 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.
6)
Art. 2 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. März 2019, Nr. 9.

Art. 3 (Vermögen, Einnahmen und Finanzierung)

(1) Das von der Landesdomäne verwaltete Vermögen besteht aus:

  1. dem „unverfügbaren Vermögen – Forste“  und dem "unverfügbaren Vermögen - Landwirtschaft" des Landes Südtirol, 7)
  2. den Landwirtschaftsflächen sowie den dazugehörigen Gebäuden und anderen unbeweglichen Sachen im Eigentum Landes Südtirol,
  3. anderen Sachen, die der Landesdomäne von der Landesregierung zur Bewirtschaftung übergeben oder aufgrund anderer Rechtstitel erworben werden.

(2) Die beweglichen Sachen, einschließlich jene, die in öffentlichen Registern verzeichnet sind, sind Eigentum der Landesdomäne, die diese inventarisiert und verwaltet. Die Landesregierung kann bewegliche Sachen, welche die Landesdomäne zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigt, in deren Eigentum übertragen.

(3) Die unbeweglichen Sachen bleiben im Eigentum des Landes.  Sie werden als „unverfügbares Vermögen – Forste“ oder „unverfügbares Vermögen – Landwirtschaft“ im Grundbuch eingetragen und von der Landesdomäne verwaltet. 8)

(4) Die Landesdomäne nutzt und verwaltet die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten notwendigen unbeweglichen und beweglichen Sachen und sorgt für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung. Die Ausgaben für den Bau, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Gebäude und Infrastrukturen sowie für den Ankauf von unbeweglichen Sachen gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.

(5) Die Einnahmen der Landesdomäne sind:

  1. die Erträge aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, 
  2. die Einnahmen aus der Vergabe von unverfügbarem Vermögen in Konzession  und aus den noch laufenden Pachtverträgen, 9)
  3. die Einnahmen aus Dienstleistungen der Landesdomäne gegen Bezahlung,
  4. der Erlös aus der Veräußerung des nicht mehr gebrauchten beweglichen Inventars,
  5. die Zuweisungen des Landes,
  6. alle Einnahmen, die mit der Führung der Landesdomäne und mit deren Ziele zusammenhängen,
  7. der Ertrag durch den Verkauf von Energie,
  8. die Eintritte der Gärten und die Parkgebühren,
  9. alle weiteren Einnahmen, die mit den Aufgaben der Landesdomäne zusammenhängen.

(6) Alle Einnahmen, die mit der Tätigkeit der Landesdomäne zusammenhängen, werden dieser direkt zugewiesen.

(7) Die Landesregierung weist der Landesdomäne eine jährliche Finanzierung zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten und der Führungskosten sowie  für die Arbeiten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) und für die Umsetzung von Arbeiten für die Landesabteilungen aufgrund eines Jahresprogrammes zu. 10)

(8) Mit Verordnung werden die Buchführungsvorschriften für die Verwaltung der Finanzmittel festgelegt.

7)
Der Buchstabe a) des Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.
8)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.
9)
Der Buchstabe b) des Art. 3 Absatz 5 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.
10)
Art. 3 Absatz 7 wurde so eränzt durch Art. 2 Absatz 4 des D. LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.

Art. 4 (Organe der Domäne)

(1) Die Organe der Landesdomäne sind:

  1. der Direktor/die Direktorin,
  2. das Kollegium der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.

Art. 5 (Der Direktor/Die Direktorin)

(1) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdomäne wird gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes ernannt. Der Direktor/Die Direktorin trägt die oberste Führungsverantwortung für alle Zuständigkeitsbereiche der Landesdomäne. Seine/Ihre rechtliche Position entspricht jener des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin laut Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

(2) Der Direktor/Die Direktorin ist der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Landesdomäne und hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. er/sie bestimmt in Absprache mit den zuständigen Führungskräften die Jahresziele der Landesdomäne und überprüft die Umsetzung,
  2. er/sie nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die in die Zuständigkeit der Landesdomäne fallen und nicht ausdrücklich anders geregelt sind,
  3. er/sie hat die Aufgaben und Befugnisse eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin für das der Landesdomäne zur Verfügung gestellte Landespersonal und verwaltet das von dieser aufgenommene Personal,
  4. er/sie schlägt der Landesregierung im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, das Gesamtplansoll des bei der Landesdomäne einzustellenden Personals vor,
  5. er/sie legt der Landesregierung das Jahresbudget, die Budgetänderungen und den Jahresabschluss zur Genehmigung vor und überprüft die Umsetzung,
  6. er/sie schließt im Namen der Landesdomäne Verträge ab und garantiert deren Umsetzung und Durchführung,
  7. er/sie legt der Landesregierung sämtliche Tätigkeitsprogramme und deren eventuelle Abänderungen zur Genehmigung vor und ist für die Umsetzung verantwortlich,
  8. er/sie ist für die Verwaltung des der Landesdomäne übertragenen oder zur Verfügung gestellten Vermögens verantwortlich und ernennt dessen Verwahrer/Verwahrerinnen und Unterverwahrer/Unterverwahrerinnen,
  9. er/sie ergreift alle weiteren Maßnahmen, die mit der Führung der Landesdomäne zusammenhängen.

(3) Ist der Direktor/die Direktorin abwesend oder verhindert, übt der Stellvertreter/die Stellvertreterin seine/ihre Befugnisse aus.

(4) Der Direktor/Die Direktorin kann einzelne Befugnisse an Führungskräfte der Landesdomäne oder an Bedienstete, die einem homogenen Bereich vorstehen, delegieren.

(5) Das leitende und koordinierende Personal kann einzelne Funktionen im Rahmen der administrativen und buchhaltungstechnischen Verwaltung an das unterstellte Personal delegieren.

Art. 6 (Kollegium der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen)

(1) Das Kollegium wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus drei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen.

(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums richtet sich nach dem Sprachgruppenverhältnis auf Landesebene. Zudem muss ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter im Sinne der geltenden Bestimmungen gewährleistet sein.

(3) Die Mitglieder des Kollegiums bleiben ab ihrer Ernennung für die Dauer von drei Geschäftsjahren bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt. In keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Mandate überschritten werden.

(4) Den Mitgliedern des Kollegiums stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten die Sitzungsgelder gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.

(5) Das Kollegium

  1. beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung der Landesdomäne und kontrolliert auch die gesetzeskonforme Führung,
  2. verfasst einen Bericht zum Jahresbudget, zu den Budgetänderungen und zum Jahresabschluss.

Art. 7 (Koordinierung und Kontrolle)

(1) Als direktes Verbindungsglied zwischen dem zuständigen Landesrat und der Landesdomäne nimmt der Direktor/die Direktorin des zuständigen Ressorts seine Koordinierungs- und Kontrollfunktion wahr. In diesem Zusammenhang sorgt das Ressort für die Übertragung der von der Landesregierung genehmigten Geldmittel in den Haushalt der Landesdomäne sowie für die Einreichung der entsprechenden Maßnahmen zur Genehmigung durch die Landesregierung. Die damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeit wird vom Personal der Landesdomäne getätigt.

Art. 8 (Finanzjahr, Budget und Jahresabschluss)

(1) Die Agentur wendet zivilistische Buchhaltung im Sinne der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118.

(2) Ein Finanzjahr hat die Dauer eines Kalenderjahres und beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.

(3) Das jährliche und dreijährige wirtschaftliche Budget und jenes für Investitionen der Agentur muss innerhalb 30. November des Vorjahres erstellt und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Budget muss dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs entsprechen. Der Jahresabschluss muss innerhalb des 31. März des folgenden Finanzjahres der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet werden.

(4) Für das Jahresbudget, die Abänderungen zum Budget sowie der Jahresabschluss der Agentur finden die einschlägigen Bestimmungen in diesem Bereich, sowie die von der Abteilung Finanzen erteilten Anweisungen, Anwendung.

(5) Das jährliche und dreijährige Budget, die Änderungen zum Budget sowie der Jahresabschluss sind dem Gutachten des Rechnungsprüferkollegiums unterworfen.

(6) Die Agentur hat einen eigenen Kassendienst, welcher dem Kreditinstitut anvertraut wird, welches den Schatzamtsdienst des Landes versieht.

Art. 9 (Organisationsstruktur der Landesdomäne)

(1) Die Landesdomäne gliedert sich in Bereiche und Koordinierungsstellen.

(2) Die Bereiche sind:

  1. Agrarbetrieb Laimburg,
  2. Forstbetrieb,
  3. Die Gärten von Schloss Trauttmansdorff,
  4. Verwaltung,
  5. Liegenschaftsverwaltung.

(3) Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter/eine Bereichsleiterin vor. Es finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und die entsprechenden Bereichsabkommen für Führungskräfte des Landes Anwendung.

(4) Die Bereichsleiter/Die Bereichsleiterinnen nehmen, je nach Bedarf, Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen auf und schließen die diesbezüglichen Arbeitsverträge ab. Sie sind Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Sinne der geltenden Bestimmungen.

(5) Die Koordinierungsstellen sind:

  1. die forstlichen Aufsichtsstellen,
  2. die Gutshöfe,
  3. die Buchhaltung,
  4. die Lohnbuchhaltung samt Personalbüro,
  5. die Beschaffungsdienste,
  6. die Gärtnereien,
  7. die Forstschule,
  8. Steuerung und Controlling. 11)
11)
Art. 9 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.

Art. 10 (Personal)

(1) Der Landesdomäne wird Personal vom Land überstellt.

(2) Die Landesdomäne kann selbst Personal für ihre betrieblichen Tätigkeiten entweder mit befristetem oder unbefristetem Vertrag oder auch saisonal einstellen, wobei die geltenden Kollektivverträge eingehalten werden.

(3) Die Löhne der Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellten können, vorbehaltlich der Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages, jenem des Landespersonals in vergleichbarer Funktion angepasst werden. Die Techniker können wie das entsprechende Landespersonal eingestuft werden.

(4) Die Landesdomäne erstellt eigene Richtlinien für ihr Personal, unter Beachtung des entsprechenden Kollektivvertrages, einschließlich jener für die Aufnahme des Personals und dessen Entlohnung, die unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes auf der Entlohnung des Landespersonals basiert.

Art. 11 (Wildschutzgebiete)

(1) Geschlossene Flächen von über 50 Hektar des unveräußerlichen Vermögen - Forste und die Gebiete, welche im genannten Besitz eingeschlossen sind und eine geringere Fläche als 25 Hektar haben, sind Wildschutzgebiete.

(2) Die Wildschutzgebiete werden durch die Hinweisschilder laut Anhang B oder durch die weißschwarz-weiße Besitzgrenzmarkierung der Landesdomäne gekennzeichnet.

(3) Die Grenzen der Wildschutzgebiete werden längs der Parzellengrenzen des Eigentums markiert, wobei - im Einvernehmen mit den Rechtsträgern der angrenzenden Jagdreviere - Grenzausgleiche für eine wirksame Aufsicht und Wildhaltung möglich sind.

(4) Das Einfangen und das Erlegen von Wild werden vom Direktor/von der Direktorin der Landesdomäne genehmigt, wenn dies nötig ist, um den besten Wildbestand beizubehalten und Kulturschäden zu vermeiden.

(5) Das Wild wird vom Forst- und Jagdaufsichtspersonal der Landesdomäne oder - mit Bewilligung des Direktors/der Direktorin der Landesdomäne - von geeigneten Personen eingefangen und erlegt, die dafür keine Vergütung erhalten; das Personal der Landesdomäne hat die genannten Personen direkt zu beaufsichtigen und trägt die Verantwortung.

(6) Nichtbewaldete Flächen und Waldkomplexe mit einer Fläche kleiner als 100 Hektar können – vom Direktor/von der Direktorin der Landesdomäne - an die Rechtsträger der angrenzenden Jagdreviere in Konzession vergeben werden, wo diese im Sinne des Jagdgesetzes die Jagd ausüben können.

(7) Die fachliche Überwachung der Jagd in den in Konzession vergebenen Gebieten bleibt Aufgabe der Landesdomäne.

(8) Werden die in der Konzessionsurkunde festgelegten Bedingungen nicht eingehalten, so wird diese widerrufen.

(9) Die Landesdomäne kann in den Wildschutzgebieten Forschungen, Erhebungen und Versuche anstellen, die die Fauna betreffen.

Art. 12 (Berghöfe)

(1) Berghöfe, für deren Primärerschließung, auch in Eigenregie, laut Schätzung des zuständigen Landesamtes Aufwände erforderlich sind, deren Wert höher oder gleich jenem der Höfe ist, können von der Landesverwaltung zu einem Betrag, der jenen der besagten Schätzungen nicht übersteigt, angekauft und mit der Auflage der Aufforstung der Forstdomäne zugewiesen werden. Unter Primärerschließung sind jene Eingriffe zu verstehen, welche sich auf die Errichtung von Zufahrtsstraßen, Lawinen- oder Erdrutschsicherungen oder den Anschluss an die Strom-, Trink- und Schwarzwassernetze beziehen.

Art. 13 (Vergaben, Instandhaltung und Bauten)

(1) Für Dienstleistungen und Lieferungen gelten die einschlägigen Bestimmungen.

(2) Die Instandhaltungsarbeiten können gemäß den geltenden Bestimmungen auch in Eigenregie durchgeführt werden.

(3) Für die Ausführung der Arbeiten ernennt der Direktor/die Direktorin der Landesdomäne den Verfahrensverantwortlichen/die Verfahrensveranwortliche, den Projektant/die Projektantin, den Bauleiter/die Bauleiterin und den Bauabnehmer/die Bauabnehmerin aus den eigenen Reihen oder vergibt diese Bereiche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdomäne kann Aufträge für fachliche und wissenschaftliche Beratung bei Erhebungen und Eingriffen im Tätigkeitsbereich der Landesdomäne vergeben.

Art. 14 (Konzessionen)

(1) Eine Vergabe von unverfügbarem Vermögen in Konzession darf, unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes, auf Flächen, welche die Landesdomäne nicht benötigt, gegeben werden. Dabei haben das Versuchszentrum Laimburg, die Landwirtschaftsschulen und andere Forschungszentren Vorzug. Mittels Konzession können auch Gebäude und Infrastrukturen vergeben werden.

(2) Vergaben von Flächen bis zu einer Größe von 30 m2 oder Vergaben, deren Höchstwert von der Landesregierung festgelegt wird, können auch nur in Form einer Genehmigung erfolgen.

(3) Bei Wohnungen und Dienstwohnungen werden die geltenden Gesetze und Tarife des Landes  oder der geltenden Kollektivverträge für landwirtschaftliche Arbeiter und Gartenbauarbeiter angewandt.  Für die Unterbringung von Praktikantinnen und Praktikanten oder für kurze Benutzungszeiträume kann das Preiskomitee laut Artikel 15 eigene Tarife festlegen. 12)

(4) Die Konzessionsinhaber müssen die vertraglich festgelegte Konzessionsgebühr sowie die eventuelle Kaution entrichten, bevor mit den Arbeiten begonnen oder das Nutzungsrecht in Anspruch genommen werden kann. Die Beträge der Konzessionen und die jeweilige Höhe der Kautionen werden von der Landesregierung festgelegt.

(5) Die Landesdomäne stellt ihre Flächen und Ressourcen für die institutionellen Tätigkeiten des Versuchszentrums Laimburg mittels Konzession zur Verfügung und bewirtschaftet diese nach den Richtlinien des Versuchszentrums, wobei alle Leistungen und Mindererträge abgegolten werden.

(6) Die Dauer einer Konzession beträgt maximal 29 Jahre. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung längere Zeiträume bewilligen.

12)
Art. 14 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 4 Absätze 1 und 2 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9.

Art. 15 (Verkauf der Erzeugnisse – Einrichtung Preiskomitee)

(1) Die Verkaufsmodalitäten und die Mindestpreise für die Produkte, Konzessionsgebühren, interne Verrechnungsparameter und Preise werden periodisch, mindestens aber zweimal jährlich, von einem Preiskomitee festgelegt, dem drei Mitglieder angehören. Den Mitgliedern des Kollegiums stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten auch die Sitzungsgelder gemäß den geltenden Landesbestimmungen für die Rechnungsprüfer zu. Die Ernennung erfolgt durch die Landesregierung, wobei ein Mitglied vom Versuchszentrum Laimburg vorgeschlagen wird. Das Preiskomitee wird für einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren beauftragt und kann verlängert werden.

(2) Bei Produkten, die an Genossenschaften und an das Versuchszentrum geliefert werden, werden die Preise vom Komitee begutachtet und bewertet. Der entsprechende Bericht wird dem Kollegium der Rechnungsprüfer übermittelt.

Art. 16 (Jagd)

(1) Die Jagd ohne ausdrückliche Bewilligung in den in Artikel 11 angeführten Gebieten wird als Vergehen gegen die Schonzeit und gegen das Jagdverbot in einem bestimmten Gebiet angesehen.

(2) Die Landesdomäne ist berechtigt, vom Übertreter für das erlegte oder gefangene Wild einen entsprechenden Schadenersatz zu fordern.

Art. 17 (Zelten und Lagern)

(1) Das Zelten und Lagern auf dem mit Hinweisschildern laut Anlage B gekennzeichneten Domanialgrund ist verboten, sofern nicht eine - vom Direktor/von der Direktorin unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes ausgestellte - Bewilligung dafür vorliegt.

(2) Wer eine dieser Bestimmungen nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 51,00 Euro bestraft.

Art. 18 (Durchgang mit Pferden)

(1) Der Durchgang mit Pferden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf von der Landesdomäne im Sinne von Artikel 3 verwalteten Gütern ist verboten, sofern nicht eine vom Direktor/von der Direktorin ausgestellte Bewilligung dafür vorliegt.

(2) Bei Übertretung der Vorschrift laut Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von 31,00 Euro pro Pferd verhängt.

(3) Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Durchgang durch eine Reitschule organisiert wird, haftet dafür der Reitlehrer/die Reitlehrerin oder die Person, welche den Ausflug organisiert hat. In diesem Fall beträgt die Verwaltungsstrafe 186,00 Euro, erhöht um 31,00 je Pferd.

Art. 19 (Widerrechtliches Parken)

(1) Wer auf Flächen, die von der Landesdomäne verwaltet werden, parkt, ohne den dafür festgelegten Betrag, falls vorgesehen, zu bezahlen, unterliegt einer Geldbuße von 51,00 Euro.

Art. 20 (Weide)

(1) Liegen Weiderechtsservituten vor, muss das in Domanialgütern auf die Weide getriebene Vieh erkennbar sein oder von den einzelnen Berechtigten gekennzeichnet werden und darf nur in die in den entsprechenden Übereinkommen vorgesehenen Gebiete gebracht werden. Verlässt das Vieh die genannten Gebiete oder ist es nicht gekennzeichnet oder erkennbar, so ist für jedes Stück Rind, Pferd, Schaf oder Ziege eine Verwaltungsstrafe von 4,00 Euro für jeden Weidetag - bei einer Mindeststrafe von 23,00 Euro - zu zahlen.

Art. 21 (Aufsicht)

(1) Um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 eingehalten werden, werden das Landesforstkorps und die beeideten Organe sowie, auf Antrag des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau, die Organe der öffentlichen Sicherheit mit der Aufsicht über das Domanialgebiet beauftragt.

Art. 22 (Anwendung der Verwaltungsstrafen)

(1) Zuständiges Organ für die Verhängung der Verwaltungsstrafen laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, ist der Direktor/die Direktorin der Landesdomäne.

Art. 23 (Beschwerden)

(1) Gegen die Verwaltungsakte des Direktors/der Direktorin der Landesdomäne kann bei der Landesregierung, innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung des angefochtenen Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, Beschwerde eingelegt werden.

Art. 24 (Rechtsnachfolge)

(1) Die Landesdomäne laut Artikel 1 tritt mit Wirkung 1. Jänner 2017 die Rechtsnachfolge des Landesbetriebs für Forst- und Domänenverwaltung an.

(2) Die Gutsverwaltung Laimburg wird mit Wirkung laut Absatz 1 vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg abgespalten und in die Landesdomäne eingegliedert.

(3) Die Landesdomäne tritt mit Wirkung laut Absatz 1 in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs für Forst- und Domänenverwaltung und der Gutsverwaltung Laimburg ein. Im einzelnen wird sie Eigentümerin der beweglichen Sachen.

Art. 25 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Die zum 31.12.2016 bestehenden Mitgliedschaften in Kellereien, in landwirtschaftlichen Genossenschaften und Energiegenossenschaften, in Konsortien, und Berufsgenossenschaften, sowie in Verbänden und Vereinen bleiben aufrecht, sofern mit den einschlägigen Bestimmungen vereinbar und können jederzeit gekündigt werden. Die Mitgliedschaft bei neuen Genossenschaften oder Beteiligungen wird von der Landesregierung beschlossen.

(2) Die bestehenden Konzessionen bleiben bis zu deren Ablauf gültig.

(3) Um einen reibungslosen Übergang der Buchführung zu gewährleisten, bleiben der Verwaltungsrat und die Rechnungsprüferkommission des ehemaligen Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des Geschäftsjahres 2016 im Amt.

(4) Die Landesdomäne übernimmt alle offenen Projekte der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten in Regie der Landesabteilung Forstwirtschaft und tritt in alle damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse ein. Die Geldmittel, die für genehmigte, noch nicht abgeschlossene Projekte festgestellt und zweckgebunden wurden, werden vom Landeshaushalt auf die Landesdomäne übertragen.

(5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Dekrete des Direktors/der Direktorin des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg und die Beschlüsse des Verwaltungsrates des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung bleiben aufrecht, soweit nicht im Widerspruch mit dieser Regelung.

(6) Die Landesdomäne übernimmt das Personal der Gutsverwaltung des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg, welches zum 31.12.2016 einen bestehenden Arbeitsvertrag hat; davon ausgenommen sind die Saisonbediensteten. Der Domäne wird zudem Personal des Landes überstellt, und zwar ein Kontingent von 8,474 Vollzeitäquivalente der Gutsverwaltung des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg und jenes des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung mit 17,00 Vollzeitäquivalenten.

(6/bis) Mit 1. Jänner 2019 geht ein Landesangestellter/eine Landesangestellte von der Landesdomäne an das Versuchszentrum Laimburg über, und zwar im Ausmaß von 0,75 Vollzeitäquivalenten; entsprechend wird das Kontingent von 8,474 Vollzeitäquivalenten laut Absatz 6 reduziert. 13)

(6/ter) Mit 1. Jänner 2019 gehen sechs Angestellte der Landesdomäne, die 5,115 Vollzeitäquivalenten entsprechen, an das Versuchszentrum Laimburg zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben über. Die Angestellten, welche zum Zeitpunkt des Übergangs bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, werden vom Zentrum ohne weiteren Wettbewerb oder weiteres Auswahlverfahren unbefristet angestellt und behalten die Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages bei. 14)

(7) Das bereits beim Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg oder beim Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigte Personal kann ohne weiteren Wettbewerb bzw. ohne weiteres Auswahlverfahren von einer Struktur in die andere wechseln. Für das einer der beiden Körperschaften zur Verfügung gestellte Landespersonal gelten die diesbezüglichen Bestimmungen.

(7/bis) Die Bereitstellung und die Bewirtschaftung von mit dem Versuchszentrum Laimburg einvernehmlich festgelegten Flächen sowie die Bereitstellung von Ressourcen für die institutionellen Tätigkeiten zu Versuchszwecken des Zentrums im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt für eine Übergangszeit unentgeltlich. Der Ertrag aus den landwirtschaftlichen Produkten der Flächen, die dem Versuchszentrum Laimburg zur Verfügung gestellt werden, verbleibt auf jeden Fall der Landesdomäne. Die obgenannte Übergangszeit betrifft die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019. 15)

13)
Art. 25 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. März 2019, Nr. 9.
14)
Art. 25 Absatz 6/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. März 2019, Nr. 9.
15)
Art. 25 Absatz 7/bis wurde angefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 13. April 2018, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 30. November 2018, Nr. 33.

Art. 26 (Aufhebung)

(1) Die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 23, 23/bis, 25, 26, 27, 28, 30/bis und 30/ter des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 27 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 35
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36
ActionActionArt. 1 (Agentur Landesdomäne)
ActionActionArt. 2 (Aufgaben)
ActionActionArt. 3 (Vermögen, Einnahmen und Finanzierung)
ActionActionArt. 4 (Organe der Domäne)
ActionActionArt. 5 (Der Direktor/Die Direktorin)
ActionActionArt. 6 (Kollegium der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen)
ActionActionArt. 7 (Koordinierung und Kontrolle)
ActionActionArt. 8 (Finanzjahr, Budget und Jahresabschluss)
ActionActionArt. 9 (Organisationsstruktur der Landesdomäne)
ActionActionArt. 10 (Personal)
ActionActionArt. 11 (Wildschutzgebiete)
ActionActionArt. 12 (Berghöfe)
ActionActionArt. 13 (Vergaben, Instandhaltung und Bauten)
ActionActionArt. 14 (Konzessionen)
ActionActionArt. 15 (Verkauf der Erzeugnisse – Einrichtung Preiskomitee)
ActionActionArt. 16 (Jagd)
ActionActionArt. 17 (Zelten und Lagern)
ActionActionArt. 18 (Durchgang mit Pferden)
ActionActionArt. 19 (Widerrechtliches Parken)
ActionActionArt. 20 (Weide)
ActionActionArt. 21 (Aufsicht)
ActionActionArt. 22 (Anwendung der Verwaltungsstrafen)
ActionActionArt. 23 (Beschwerden)
ActionActionArt. 24 (Rechtsnachfolge)
ActionActionArt. 25 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
ActionActionArt. 26 (Aufhebung)
ActionActionArt. 27 (Inkrafttreten)
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 2018, Nr. 9
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 8
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 9
ActionActionE Tierzucht
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis