(1) Gegen die Verwaltungsakte des Direktors/der Direktorin der Landesdomäne kann bei der Landesregierung, innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung des angefochtenen Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, Beschwerde eingelegt werden.