(1) Die Jagd ohne ausdrückliche Bewilligung in den in Artikel 11 angeführten Gebieten wird als Vergehen gegen die Schonzeit und gegen das Jagdverbot in einem bestimmten Gebiet angesehen.
(2) Die Landesdomäne ist berechtigt, vom Übertreter für das erlegte oder gefangene Wild einen entsprechenden Schadenersatz zu fordern.