(1) Die Verkaufsmodalitäten und die Mindestpreise für die Produkte, Konzessionsgebühren, interne Verrechnungsparameter und Preise werden periodisch, mindestens aber zweimal jährlich, von einem Preiskomitee festgelegt, dem drei Mitglieder angehören. Den Mitgliedern des Kollegiums stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten auch die Sitzungsgelder gemäß den geltenden Landesbestimmungen für die Rechnungsprüfer zu. Die Ernennung erfolgt durch die Landesregierung, wobei ein Mitglied vom Versuchszentrum Laimburg vorgeschlagen wird. Das Preiskomitee wird für einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren beauftragt und kann verlängert werden.
(2) Bei Produkten, die an Genossenschaften und an das Versuchszentrum geliefert werden, werden die Preise vom Komitee begutachtet und bewertet. Der entsprechende Bericht wird dem Kollegium der Rechnungsprüfer übermittelt.