(1) Eine Vergabe von unverfügbarem Vermögen in Konzession darf, unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes, auf Flächen, welche die Landesdomäne nicht benötigt, gegeben werden. Dabei haben das Versuchszentrum Laimburg, die Landwirtschaftsschulen und andere Forschungszentren Vorzug. Mittels Konzession können auch Gebäude und Infrastrukturen vergeben werden.
(2) Vergaben von Flächen bis zu einer Größe von 30 m2 oder Vergaben, deren Höchstwert von der Landesregierung festgelegt wird, können auch nur in Form einer Genehmigung erfolgen.
(3) Bei Wohnungen und Dienstwohnungen werden die geltenden Gesetze und Tarife des Landes oder der geltenden Kollektivverträge für landwirtschaftliche Arbeiter und Gartenbauarbeiter angewandt. Für die Unterbringung von Praktikantinnen und Praktikanten oder für kurze Benutzungszeiträume kann das Preiskomitee laut Artikel 15 eigene Tarife festlegen. 12)
(4) Die Konzessionsinhaber müssen die vertraglich festgelegte Konzessionsgebühr sowie die eventuelle Kaution entrichten, bevor mit den Arbeiten begonnen oder das Nutzungsrecht in Anspruch genommen werden kann. Die Beträge der Konzessionen und die jeweilige Höhe der Kautionen werden von der Landesregierung festgelegt.
(5) Die Landesdomäne stellt ihre Flächen und Ressourcen für die institutionellen Tätigkeiten des Versuchszentrums Laimburg mittels Konzession zur Verfügung und bewirtschaftet diese nach den Richtlinien des Versuchszentrums, wobei alle Leistungen und Mindererträge abgegolten werden.
(6) Die Dauer einer Konzession beträgt maximal 29 Jahre. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung längere Zeiträume bewilligen.