(1) Für Dienstleistungen und Lieferungen gelten die einschlägigen Bestimmungen.
(2) Die Instandhaltungsarbeiten können gemäß den geltenden Bestimmungen auch in Eigenregie durchgeführt werden.
(3) Für die Ausführung der Arbeiten ernennt der Direktor/die Direktorin der Landesdomäne den Verfahrensverantwortlichen/die Verfahrensveranwortliche, den Projektant/die Projektantin, den Bauleiter/die Bauleiterin und den Bauabnehmer/die Bauabnehmerin aus den eigenen Reihen oder vergibt diese Bereiche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdomäne kann Aufträge für fachliche und wissenschaftliche Beratung bei Erhebungen und Eingriffen im Tätigkeitsbereich der Landesdomäne vergeben.