(1) Dem Zentrum wird Personal vom Land überstellt. Es kann auch selbst Personal, auch saisonal, für seine Tätigkeiten sowie für besondere wissenschaftliche Aufgaben einstellen.
(2) Auf das eigene Personal des Zentrums, dessen Kosten dem Haushalt des Zentrums angelastet werden, wird der Branchenkollektivvertrag angewandt, sofern das Statut nichts anderes vorschreibt.