(1) Die unbeweglichen Sachen, die das Zentrum zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt, sind Eigentum des Landes und werden diesem zur Verfügung gestellt.
(2) Die beweglichen Sachen, einschließlich jene, die in öffentlichen Registern verzeichnet sind, sind Eigentum des Zentrums, das diese inventarisiert und verwaltet. Die Landesregierung kann bewegliche Sachen, die das Zentrum zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt, in dessen Eigentum übertragen oder jedenfalls gewährleisten, dass das Zentrum diese Sachen nutzen kann.
(3) Zur Ausübung seiner Tätigkeiten nutzt das Zentrum auch Flächen und andere unbewegliche Sachen sowie bewegliche Sachen und sonstige Ressourcen der Landesdomäne, welche ihm von dieser zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarf des Zentrums hat Vorrang gegenüber anderen Nutzungen.
(4) Falls notwendig, kann das Zentrum auf eigene Kosten auch landwirtschaftliche Flächen pachten und andere unbewegliche Sachen für seine Tätigkeiten anmieten.
(5) Das Zentrum kann auch Produkte der Domäne Laimburg erwerben und weiterverkaufen.
(6) Den Bau von Gebäuden, die das Zentrum nutzt, sowie die ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten führt in der Regel das zuständige Amt der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst oder der Landesabteilung Vermögensverwaltung durch. Falls notwendig, kann das Zentrum auf eigene Kosten die Landesdomäne oder andere mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen.
(7) Die Ausgaben für den Bau, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Gebäude sowie für den Ankauf von unbeweglichen Sachen für Versuche gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.