1. Gleichzeitig mit der Gewährung des Beitrags kann ein Vorschuss von höchstens 90% desselben gewährt werden.
2. Zur Liquidierung des Restbeitrages legt die Gemeinde Karneid innerhalb 31. März des auf die Beitragsgewährung oder andernfalls auf das Jahr der Zweckbindung folgenden Jahres eine Aufstellung der Belege der Ausgaben laut Artikel 3 in Höhe des gewährten Beitrages vor, welche vom/von der Unterschriftsberechtigten unterzeichnet ist.