(1) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2017, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.229.481.266,09 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 6.113.069.111,22 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2018, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.588.491.317,91 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2019, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.439.433.831,09 Euro genehmigt.