(1) Die Deckung der Mindereinnahmen, geschätzt in Höhe von 20.000,00 Euro für das Finanzjahr 2017, 30.000,00 Euro für das Finanzjahr 2018 und 40.000,00 Euro für das Finanzjahr 2019, die sich aus dem Artikel 1 ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der Tabelle E vorgesehen sind.
(2)Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 283.314.110,28 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2017, von insgesamt 137.017.229,72 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2018, von insgesamt 833.198.937,73 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2019, die sich aus dem Artikel 2 Absätze 1 (Tabelle A), 2 (Tabelle B), 3 (Tabelle C), 4 (Tabelle D) sowie aus dem Artikel 3 dieses Gesetzes ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der Tabelle E vorgesehen sind. 4)