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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 331)
Durchführungsverordnung im Bereich öffentliche Mobilität

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Dezember 2016, Nr. 52.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung enthält in Durchführung von Artikel 58 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“, in der Folge „Landesgesetz“ genannt, Bestimmungen im Bereich öffentlicher Personenverkehr.

Art. 2 (Zuständigkeiten der Landesregierung)

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 58 Absatz 2 des Landesgesetzes festgelegten, hat die Landesregierung folgende Zuständigkeiten:

  1. sie genehmigt die Ausschreibungen für die Vergabe der Dienste der Einzugsgebiete,
  2. sie legt die Mindestqualitätsstandards für die Dienstleistungsaufträge fest,
  3. sie genehmigt die Unterzeichnung der Dienstleistungsaufträge,
  4. sie genehmigt die Richtlinien und Maßnahmenprogramme zur Regelung des Verkehrs, die die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel fördern und die Verkehrsverhältnisse für diese verbessern sollen,
  5. sie bestimmt die Richtlinien für die Zulassung und Einrichtung der Schülerverkehrsdienste sowie deren Durchführungsmodalitäten,
  6. sie genehmigt die Erprobung und Einführung von ergänzenden Mobilitätsformen,
  7. sie genehmigt die Einrichtung, Durchführung und Finanzierung von überregionalen und grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten und die Unterzeichnung der entsprechenden Abkommen,
  8. sie genehmigt, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Mustervereinbarung für die Beteiligung der örtlichen Körperschaften an der Finanzierung der Linienverkehrsdienste von Gemeindeinteresse, die vom Land Südtirol eingerichtet werden,
  9. sie genehmigt, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Mustervereinbarung für die Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Verkehrsdienste, die von den Gemeinden eingerichtet werden,
  10. sie genehmigt die Mustervereinbarung für die Beteiligung des Landes an der Finanzierung der ergänzenden Linienverkehrsdienste, mit Ausnahme der zu touristischen Zwecken eingerichteten Dienste,
  11. sie vergibt den Auftrag zur Führung der Busbahnhöfe und anderer Dienstleistungs-infrastrukturen für die Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs von Landesinteresse,
  12. sie beschließt und genehmigt die Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der STA – Südtiroler Transportstrukturen AG, zur Festlegung der Tätigkeiten, Aufgaben und Befugnisse sowie der Finanzierungs-modalitäten,
  13. sie beschließt und genehmigt die Unterzeichnung von Vereinbarungen mit den zuständigen Gemeinden für die Nutzung von Arealen und Infrastrukturen, die für den öffentlichen Personenverkehr zweckmäßig sind,
  14. sie beschließt und genehmigt die Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten für die Nutzung von Infrastrukturen, die für die Durchführung der öffentlichen Verkehrsdienste zweckmäßig sind,
  15. sie beschließt und genehmigt die Unterzeichnung von Abkommen mit dem Staat, dem Betreiber der staatlichen Eisenbahn-infrastruktur oder anderen Betreibern und den öffentlichen Verwaltungen angrenzender Regionen und Gebiete, um den integrierten, effektiven und koordinierten Betrieb der Bahninfrastruktur im Landesgebiet zu gewährleisten,
  16. sie beschließt und genehmigt die Unterzeichnung von Abkommen für grenzüberschreitende Dienste mit den zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino“, den benachbarten Kantonen und den jeweiligen Betreibern der Dienste,
  17. sie vergibt den Auftrag zur Verwaltung von Flugzeug- und Hubschrauberlandeflächen.

Art. 3 (Zuständigkeiten des Landesrates/der Landesrätin)   delibera sentenza

(1) Der Landesrat/Die Landesrätin für Mobilität:

  1. genehmigt den Fahrplan der öffentlichen Verkehrsdienste und die Linienverkehrsdienste von Landes- und Gemeindeinteresse,
  2. genehmigt den Fahrplan, die Streckenführung, die Tarife, die Fahrscheine und die Nutzungsbedingungen der ergänzenden Linienverkehrsdienste sowie deren Finanzierung,
  3. genehmigt den Fahrplan und die Streckenführung der atypischen Linienverkehrsdienste,
  4. genehmigt die Übersicht der Landestarifzonen mit den jeweiligen Haltestellen sowie die Tarifentfernungen zwischen den einzelnen Tarifzonen gemäß den von der Landesregierung festgelegten allgemeinen Anweisungen,
  5. legt die einzelnen Maßnahmen in Umsetzung des dreijährigen Investitions-programms fest,
  6. erlässt die Vorschriften über die Ausstattung, die Farbgebung und das Layout der Verkehrsmittel des öffentlichen Liniendienstes sowie jene über die Nutzung der Werbeflächen,
  7. legt das Layout, den Inhalt und die Form der Veröffentlichung der Fahrpläne der Linien- und ergänzenden Liniendienste fest,
  8. genehmigt die Übertragung oder Abtretung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die mit Landesbeiträgen erworben wurden,
  9. genehmigt die entgeltliche Abtretung und die Tilgung der Vermögenswerte der mit Landesbeiträgen erworbenen, für die Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs nicht mehr zweckmäßigen beweglichen und unbeweglichen Güter,
  10. verfügt die dringenden Maßnahmen zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrsdienste,
  11. verfügt die Änderung oder Einstellung der Dienste, wenn die Richtlinien und Maßnahmenprogramme zur Regelung des Verkehrs nicht umgesetzt werden, die die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel fördern und die Verkehrsverhältnisse für diese verbessern sollen,
  12. unterzeichnet die Vereinbarungen für die Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse und der ergänzenden Linienverkehrsdienste,
  13. unterzeichnet die Vereinbarungen für die Beteiligung der Antrag stellenden Subjekte an der Finanzierung des Ausbaus der Linienverkehrsdienste und ergänzenden Linienverkehrsdienste,
  14. unterzeichnet Vereinbarungen mit den Antrag stellenden Gemeinden und Subjekten für die Nutzung der Werbeflächen an den Warteunterständen der Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs,
  15. unterzeichnet Vereinbarungen für die Führung von Busbahnhöfen, Intermodalzentren und anderen Infrastrukturen,
  16. genehmigt das vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegte Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur,
  17. ernennt die Disziplinarräte der Verkehrsunternehmen, die in Konzession betriebene Linienverkehrsdienste durchführen,
  18. beauftragt Personal der Landesabteilung Mobilität mit der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung des Landesgesetzes.
massimeBeschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 658 - Nutzung der Züge im Eigentum der STA - Südtiroler Transportstrukturen AG., für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bei besonderen Ereignissen oder Veranstaltungen

Art. 4 (Zuständigkeiten des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin)

(1) Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Mobilität:

  1. genehmigt Änderungen an Fahrplan und Fahrstrecke der Linienverkehrsdienste und ergänzenden Linienverkehrsdienste, die weniger als einen Monat gelten,
  2. genehmigt Fahrplanänderungen einzelner bereits genehmigter Kursfahrten, die keine zusätzlichen Kosten verursachen,
  3. genehmigt das Jahresprogramm für die Ausstattung der Autobushaltestellen des öffentlichen Linienverkehrs, inklusive der Warteunterstände,
  4. genehmigt das von den Verkehrsunternehmen vorgelegte Programm zur Verbesserung der Kontrolltätigkeit und der Kundenbetreuung sowie zur Information über die Dienstleistungen und Verkaufsstellen,
  5. genehmigt die Zulassung und die Veräußerung der Autobusse im Liniendienst,
  6. genehmigt den Einsatz von Mietbussen, von Fahrzeugen bis zu 9 Sitzplätzen und von Fahrzeugen zur Eigennutzung im Linienverkehrsdienst,
  7. genehmigt den Einsatz von Linienbussen für Dienste außerhalb des Linienverkehrs,
  8. ernennt die Landesprüfungskommission zur Feststellung der Eignungsanforderungen für die Eintragung ins Berufsverzeichnis der Fahrer von Fahrzeugen oder Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb,
  9. ernennt die Landesprüfungskommission für den Zugang zum Beruf des Personenbeförderungsunternehmers im Straßenverkehr.

Art. 5 (Spezifische Inhalte und Modalitäten für die Erstellung des Landesmobilitätsplans)

(1) Der Landesmobilitätsplan beschreibt den Ist-Zustand des öffentlichen Personenverkehrs und das bestehende Tarifsystem in Südtirol, analysiert die den öffentlichen Personenverkehr bestimmenden geografischen, wirtschaftlichen, sozialen und infrastrukturellen Gegebenheiten und hebt die kritischen Punkte des bestehenden Verkehrssystems hervor.

(2) Der Landesmobilitätsplan zeigt Maßnahmen und Vorschläge für die zukünftige Entwicklung des öffentlichen Personenverkehrs auf und enthält insbesondere:

  1. die Unterteilung der Linienverkehrsdienste in Dienste von Landesinteresse, von übergemeindlichem oder Gemeindeinteresse, reine Stadtdienste, Dienste von touristischem Interesse, sonstige ergänzende Liniendienste, überregionale und grenzüberschreitende Dienste und Dienste für Gebiete mit geringer Nachfrage,
  2. die Festlegung und Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Mindestdienste,
  3. das integrierte und abgestimmte Angebot der Linienverkehrsdienste mit Angabe der optimalen Frequenz oder Vertaktung für Stoß- und Schwachlastzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen, der täglichen Dienstzeiten, der Anschlüsse, der Mindestdienste, getrennt nach Fahrplanperioden,
  4. die Festlegung der optimalen Einzugsgebiete für die Vergabe der Linien-dienste,
  5. die Auflistung und detaillierte Beschreibung der für die Durchführung der öffentlichen Verkehrsdienste wesentlichen Güter und Infrastrukturen sowohl insgesamt als auch unterteilt nach Einzugsgebieten,
  6. die Schätzung des Finanzbedarfs für die Investitionen zur Verwirklichung oder zur Anpassung der notwendigen Infrastrukturen, der als Grundlage für die Erstellung des dreijährigen Investitionsprogramms dient,
  7. eine Schätzung der geplanten Dienstkilometer und der entsprechenden Betriebskosten für die Durchführung der Dienste für jedes Einzugsgebiet,
  8. Vorschläge zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Verkehrsdienste für Personen mit Behinderung,
  9. die Festlegung und Beschreibung der Qualitätsparameter für die öffentlichen Verkehrsdienste und der Maßnahmen für deren Überwachung,
  10. eine Beschreibung der Strategien für die Kommunikation und Fahrgastinformation sowie der strategischen Maßnahmen zur Förderung der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel,
  11. das Programm zur Überwachung des Landesmobilitätsplanes,
  12. Vorschläge für alternative Mobilitätsformen.

(3) Der von der Landesregierung genehmigte Entwurf des Landesmobilitätsplanes wird in geeigneter Form im Südtiroler Bürgernetz für 90 aufeinander folgende Tage veröffentlicht.

Art. 6 (Mindestinhalte der Dienstleistungsaufträge der Einzugsgebiete)

(1) Die Dienstleistungsaufträge der Einzugsgebiete müssen mindestens enthalten:

  1. die Dauer des Vertrages und die Modalitäten für die Verlängerung,
  2. das Betriebsprogramm,
  3. die Angabe des quantitativen und qualitativen Mindestangebotes der Dienste sowie Verbesserungsmaßnahmen,
  4. sofern erforderlich, das Programm der Investitionen, die der Erfüllung der geforderten Effizienz- und Qualitätskriterien dienen,
  5. das nach den unterschiedlichen Diensttypologien differenzierte Einheitsentgelt, welches, im Falle des Vergütungsmodells zu Nettokosten, die Tarifeinnahmen sowie die Einnahmen aus dem eventuellen Betrieb von Zusatzdiensten berücksichtigt,
  6. den Finanzierungsplan, der der Festlegung der Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen im Sinne des Beschlusses der Europäischen Kommission (2011) 9380 vom 20. Dezember 2011 und damit dem Entgelt des Dienstleistungsauftrages zugrunde liegt und das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht der Durchführung des Dienstes gewährleisten muss; der Finanzierungsplan enthält die Rendite des investierten Kapitals und gibt Einsicht in die Modalitäten für deren Berechnung,
  7. die Regelung der für die Erbringung des Dienstes erforderlichen Güter und Ressourcen,
  8. die Modalitäten für die Änderung des Dienstleistungsauftrages im Falle quantitativer und qualitativer Anpassungen der Dienste,
  9. die Modalitäten für die Berechnung der Tarifkompensationen und des Clearings der Tarifeinnahmen zwischen den verschiedenen Betreibern im Falle des Vergütungsmodells zu Nettokosten,
  10. die Anreizmechanismen und die Prämien bezogen auf die Qualitätsziele, die Erträge oder die Anzahl der Fahrgäste und die Kundenzufriedenheit,
  11. die Zahlungsmodalitäten,
  12. das geltende Tarifsystem und, im Falle des Vergütungsmodells zu Nettokosten, die Modalitäten zur Anhebung der Tarife zu Lasten der Fahrgäste,
  13. die Instrumente für die Kontrolle und Überwachung der Inhalte des Dienstleistungsauftrages sowie die Modalitäten und den Zeitplan für die Prüfung der Qualität und Quantität der geleisteten Dienste,
  14. die Modalitäten für die Bereitstellung der für die Abrechnung erforderlichen technisch-wirtschaftlichen Daten und der statistischen Daten über die Entwicklung des Dienstes,
  15. die Strafen bei Nichtbefolgung des Dienstleistungsauftrages und Ursachen für die vorzeitige Auflösung,
  16. die Informationspflichten und angemessene Formen der Haftung gegenüber den Fahrgästen, in Übereinstimmung mit der Qualitätscharta für die Dienstleistung,
  17. die Pflichten gegenüber Menschen mit Behinderung,
  18. die Modalitäten der Untervergabe,
  19. angemessene Finanz- und Versicherungsgarantien sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes,
  20. die Bedingungen für die Entschädigung des abtretenden Auftragnehmers,
  21. die Modalitäten und Pflichten bei Nachfolge,
  22. eventuelle Zusatzdienste, die den Dienst in funktioneller Hinsicht ergänzen,
  23. die Auflage, wonach die Pflichten laut Artikel 15 des Landesgesetzes einzuhalten sind,
  24. Modalitäten der Streitbeilegung zwischen den Parteien,
  25. die verpflichtende Anhörung der Verbraucherverbände hinsichtlich der Ausarbeitung der Qualitätscharta für die Dienstleistung und der Modalitäten zur Überwachung der Einhaltung der Qualitätsstandards der Dienste,
  26. den Hinweis, dass die Tätigkeiten der Verbraucherverbände laut Buchstabe y) über eine Abgabe des Verkehrsunternehmens finanziert werden.

Art. 7 (Aufgaben des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur)

(1) Im Sinne der einschlägigen staatlichen und Landesbestimmungen obliegen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in der Zuständigkeit des Landes Südtirol die Entwicklung, Projektierung, Errichtung, Verwaltung, Wartung in Bezug auf die Effizienz und die Sicherheit der für die Eisenbahndienste zweckmäßigen Anlagen und Infrastrukturen.

(2) Insbesondere muss der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. Bereitstellung eines Sicherheits-Management-Systems, das die Sicherheits-vorschriften und -standards für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und die Modalitäten zur Überwachung der Einhaltung derselben enthält,
  2. Schaffung und Beibehaltung der Voraussetzungen, welche die Zugänglichkeit der Bahnhöfe, der Haltestellen und der Dienste gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderung,
  3. Ernennung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin nach Zustimmung des zuständigen Amtes der Landesabteilung Mobilität,
  4. Ausbildung des eigenen mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personals und Ausstellung der entsprechenden Befähigungen, sofern nicht anders vorgesehen,
  5. Ausbildung des Ausbildners/der Ausbildnerin der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die technischen Spezifikationen der Eisenbahninfrastruktur sowie die Verfahren und Regelungen im Bereich Eisenbahnen,
  6. f) Inbetriebnahme der Fahrzeuge für die Erbringung der für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur erforderlichen Tätigkeiten,
  7. Regelung der Manövriertätigkeiten der Eisenbahnfahrzeuge im Bahnhof, in Übereinstimmung mit den Eisenbahn-unternehmen,
  8. Feststellung der Verstöße laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, in geltender Fassung, nach den dort vorgesehenen Modalitäten und Meldung derselben an die dafür zuständigen Ordnungskräfte und das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität,
  9. Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, in geltender Fassung, auf Anordnung des zuständigen Amtes der Landesabteilung Mobilität, um widerrechtlich errichtete und für die Durchführung des Eisenbahndienstes potenziell gefährliche Bauten abzutragen, sowie Eintreibung der dafür gezahlten Beträge, falls der Übertreter nicht selbst für den Abbruch der Bauten gesorgt hat,
  10. Analyse der Kapazität der Infrastruktur,
  11. Vorbereitung des Kataloges und der Zuweisung der Trassen, die dem zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität für die erforderliche Genehmigung vorgelegt werden,
  12. Überprüfung der Eignung zum Zugang zur Infrastruktur seitens der Eisenbahnunter-nehmen, welchen die Trassen zugewiesen werden,
  13. Abschluss eines Vertrages mit den Eisenbahnunternehmen, welchen die Trassen zugewiesen wurden, zur Regelung der Nutzung der Eisenbahninfrastrukturen und -dienste,
  14. Ausarbeitung und Aktualisierung der Verordnungen und Dienstvorschriften, und Übermittlung derselben an die Eisenbahnunternehmen und das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität,
  15. Festlegung und Einhebung des Entgelts für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und der entsprechenden Dienste zur Deckung der jährlichen Betriebskosten,
  16. Abwägung möglicher Anbindungen an andere Mobilitätsformen,
  17. Erklärung der Nicht-Verfügbarkeit des übertragenen Eisenbahnnetzes und deren unverzügliche Mitteilung an die Eisenbahnunternehmen und das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität in Bedarfs- und Notfällen,
  18. Vorschlag der Sättigung des Netzes an das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität,
  19. Vorbereitung und Aufbewahrung der Unterlagen betreffend die Verwirklichung neuer Infrastrukturen, die Instandhaltung und die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur,
  20. Bereitstellung der Unterlagen, des Personals und der Mittel, die für die Durchführung der technischen Kontrollen und Überprüfungen der Anlagen durch das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität notwendig sind.

(3) Ist die Eisenbahnlinie als Teil des europäischen Eisenbahnraums klassifiziert, muss deren Betreiber die entsprechenden Vorschriften befolgen.

Art. 8 (Aufgaben des Eisenbahnunternehmens)

(1) Das Eisenbahnunternehmen:

  1. stellt sicher, dass Personal, Verfahren, Unterlagen, Gerätschaften und Fahrzeuge eingesetzt werden, die sich für den beabsichtigten Zweck eignen,
  2. nimmt die für die eigenen Dienste eingesetzten Fahrzeuge in Betrieb und sorgt für die vorgesehene Typengenehmigung,
  3. stellt sicher, dass die Instandhaltung der für die eigenen Dienste eingesetzten Fahrzeuge gemäß den festgelegten Anforderungen durchgeführt wird,
  4. richtet die betriebsinternen Sicherheits-managementsysteme ein,
  5. liefert dem Infrastrukturbetreiber alle zum eigenen Aufgabenbereich gehörenden Elemente für die Ausarbeitung der Notfallpläne,
  6. erlässt gemäß den vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Verfahren spezifische Bestimmungen und technische Vorschriften für den eigenen Zuständigkeitsbereich, einschließlich der besonderen Bestimmungen für den Einsatz eines jeden für die eigenen Dienste eingesetzten Fahrzeugs,
  7. beantragt beim zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität die Ausstellung der Bescheinigung über die berufliche Befähigung zum Lokführer/zur Lokführerin und die entsprechende Aktualisierung.

(2) Das Eisenbahnunternehmen ist für die Änderungen der ursprünglichen Betriebsbedingungen der Schienenfahrzeuge verantwortlich.

Art. 9 (Zugang und Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch das Eisenbahnunternehmen)

(1) Für den Zugang und die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch das Eisenbahnunternehmen gelten einschlägige Bestimmungen.

Art. 10 (Betrieb der Infrastrukturen der Mobilität)

(1) Der Betrieb der Infrastrukturen der Mobilität wird mit Vereinbarung geregelt, die die Aufgaben und Tätigkeiten festlegt.

(2) Insbesondere muss der Betreiber:

  1. die Sicherung der übertragenen Infrastruktur gewährleisten und unmittelbar notwendige und dringende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen,
  2. dem zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität die Kosten der Maßnahmen laut Buchstabe a) mitteilen, welche die mit Jahresprogramm zugeteilten Mittel übersteigen,
  3. die Infrastruktur an das Strom-, Heizungs-, Fernmelde-, Wasser- und Abwassernetz anschließen,
  4. für die Reinigung, Aufsicht, Pflege der Grünflächen, ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Anlagen, Schneeräumung und Beleuchtung sorgen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, um die Infrastruktur in einem guten Zustand zu erhalten,
  5. die Flächen für die Fahrgastinformation betreffend Verkehrsdienste, institutionelle Mitteilungen, touristische Informationen, Veranstaltungen und weitere für die Fahrgäste nützliche Mitteilungen zur Verfügung stellen und sorgfältig verwalten.

(3) Der Betreiber fördert, auch mittels neuer Investitionen:

  1. die Nutzung von Flächen und Mitteln für nachhaltige und umweltverträgliche Mobilitätsformen,
  2. die Nutzung von erneuerbaren Energien in den übertragenen Infrastrukturen,
  3. die Entfernung architektonischer Hindernisse,
  4. die Modernisierung der Infrastrukturen, sofern dadurch der Dienst für die Fahrgäste verbessert wird.

(4) Um das Angebot der Dienste für die Fahrgäste zu erweitern, kann der Betreiber der Infrastruktur deren Räumlichkeiten und Flächen mit öffentlicher Ausschreibung gegen Entgelt an Dritte zur Nutzung für kommerzielle Zwecke vergeben.

(5) Die Infrastrukturen können für Veranstaltungen von öffentlichem oder institutionellem Interesse zur Verfügung gestellt werden. Der entsprechende Antrag wird mindestens 20 Tage vor der Veranstaltung an das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität gestellt.

(6) Der Betreiber der Infrastruktur kann die verfügbaren Werbeflächen gemäß den allgemeinen Regeln der öffentlichen Ordnung und guten Sitten vermarkten.

Art. 11 (Einrichtung und Verwaltung der Haltestellen der öffentlichen Busdienste)

(1) Die Bushaltestellen des öffentlichen Verkehrs werden vom zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität auf eigene Initiative oder auf Antrag der Gemeinden, anderer örtlicher Körperschaften oder öffentlicher Rechtssubjekte, im Einvernehmen mit der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und nachdem die Gemeinden oder die Eigentümer des Areals die Bodenmarkierungen und Schilder und weitere mögliche Ausstattungen angebracht und alle vom genannten Amt für die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Dienstes vorgeschriebenen Maßnahmen getroffen haben, eingerichtet und genehmigt.

(1-bis) Die technischen Richtlinien für die Projektierung und die Verwirklichung von Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs werden mit Dekret des/der für Mobilität zuständigen Ressortdirektors/ Ressortdirektorin festgelegt. 2)

(2) Die Haltestellen können mit Warteunterständen und elektronischen Vorrichtungen für die Fahrgastinformation ausgestattet werden, nachdem die Gemeinden oder die Eigentümer des Areals die nötigen Flächen vorbereitet und die vorbereitenden Arbeiten für die Installation der Warteunterstände und den Anschluss an das Strom- und Datenkommunikationsnetz durchgeführt haben.

(3) Die Lieferung und Installation der Warteunterstände und der elektronischen Vorrichtungen für die Information laut Absatz 2 sowie die Lieferung der zusätzlichen Ausstattung der Haltestellen werden mit einem vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Mobilität zu genehmigenden Jahresprogramm verfügt.

(4) Die Haltestellen, die Warteunterstände und die dazugehörigen Ausstattungen werden, mit Ausnahme der elektronischen Vorrichtungen für die Fahrgastinformation und der Warteunterstände mit in Konzession vergebenen Werbeflächen, den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden zur Verwaltung übergeben.

(5) Die Nutzung der Werbeflächen auf den Warteunterständen oder anderen geeigneten Flächen der Haltestellen kann den Gemeinden für institutionelle und gesellschaftlich relevante Mitteilungen sowie für die Bekanntmachung von Maßnahmen und Tätigkeiten von Organisationen ohne Gewinnabsicht mit einer eigenen Vereinbarung übertragen werden.

(6) Die Nutzung der Werbeflächen auf den von den Gemeinden angekauften und installierten Warteunterständen fällt in deren Zuständigkeit.

(7) Das Land kann mit Genehmigung der Landesabteilung Mobilität die Werbeflächen auf den Warteunterständen für eigene institutionelle und gesellschaftlich relevante Mitteilungen sowie für die Bekanntmachung von Maßnahmen und Tätigkeiten von Organisationen ohne Gewinnabsicht nutzen.

2)
Art. 11 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 10. August 2023, Nr. 24.

Art. 12 (Befahrbarkeit der Straßen für Schülerverkehrsdienste)

(1) Die Straßen, die für Schülerverkehrsdienste genutzt werden sollen und gemäß Gesetz nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraße klassifiziert sind, können vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines befähigten Ingenieurs als für die Fahrzeuge des Dienstes befahrbar erklärt werden.

(2) Um die Straße für die Fahrzeuge des Schülerverkehrsdienstes befahrbar zu machen, kann das Land, nach Zustimmung des Eigentümers oder seines Vertreters, Schutzbauten errichten, Arbeiten an der Fahrbahn sowie andere außerordentliche Maßnahmen zur Straßeninstandhaltung durchführen.

(3) Weitere Maßnahmen zur Straßensicherung, die nicht der Befahrbarkeit durch die Fahrzeuge des Schülerverkehrsdienstes dienen, werden vom Eigentümer der Straße oder seinem Vertreter und zu seinen Lasten durchgeführt.

Art. 13 (Kundeninformation und Verkaufsstellen)

(1) Die Kundeninformation wird gewährleistet durch:

  1. die Veröffentlichung der Fahrpläne, der unterschiedlichen Fahrscheine, der Tarife und der Nutzungsbedingungen der Dienste des Verkehrsverbundes Südtirol,
  2. die Veröffentlichung des Verkehrsnetzes mit Streckenverlauf und Haltestellen, der Tarifzonen und des Verkaufsnetzes der Fahrscheine des Verkehrsverbundes Südtirol,
  3. die Bereitstellung von telefonischen und telematischen multimedialen Informations- und Kommunikationsinstrumenten,
  4. die umgehende Information über jede Änderung der Modalitäten der Diensterbringung,
  5. die Information über die Durchführung von Zusatzfahrten und den Ausbau der Dienste.

(2) Zur Erreichung der Ziele laut Absatz 1 ist außerdem die Einrichtung von Mobilitätsinformationsstellen mit folgenden Zuständigkeiten vorgesehen:

  1. Erteilung von Informationen zu allen Fragen der Mobilität,
  2. Verkauf der Fahrscheine des Verkehrsverbundes Südtirol sowie der Fahrscheine der nationalen und internationalen Eisenbahnverbindungen,
  3. Verteilung von Informationsmaterial rund um den öffentlichen Nahverkehr,
  4. Anlaufstelle für die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Tourismusvereine und -verbände und andere interessierte Subjekte in Fragen der Mobilität,
  5. Annahme der Beschwerden und Weiterleitung derselben an die zuständigen Stellen.

Art. 14 (Mindestinhalte der Qualitätscharta für die Dienstleistung)

(1) Die Qualitätscharta für die Dienstleistung enthält:

  1. die Grundsätze der Charta,
  2. das Unternehmensprofil mit Angaben zu Struktur, Fuhrpark und Anzahl der Beschäftigten,
  3. das Dienstleistungsangebot,
  4. die Qualitätsmerkmale und -standards,
  5. den Verhaltenskodex des Personals,
  6. die Beschreibung des Tarifsystems, der Fahrscheine, des Verkaufsnetzes sowie die Nutzungsbedingungen der Dienste,
  7. die Beschreibung der Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltmanagementsysteme,
  8. die Rechte und Pflichten der Fahrgäste,
  9. die Modalitäten für den Zugang zu den garantierten Informationen,
  10. die Modalitäten für die Einreichung von Beschwerden, die Mitteilung der entsprechenden Antworten an die Fahrgäste und die Einleitung von Schlichtungsverfahren,
  11. die Modalitäten für die teilweise oder gänzliche Erstattung des bezahlten Entgelts bei Nichteinhaltung der Qualitätsstandards der Dienste,
  12. die Modalitäten für die Bonuszahlung an bestimmte Kategorien von Fahrgästen, wobei eventuelle im Dienstleistungsauftrag vorgesehene Vertragsstrafen verwendet werden,
  13. die Beschreibung des Systems zur Überwachung der Angemessenheit und der Einhaltung der Quantitäts- und Qualitätsstandards des Dienstes,
  14. die Instrumente und die Modalitäten zur Überprüfung der Kundenzufriedenheit.

Art. 15 (Ernennung des Disziplinarrates der öffentlichen Verkehrsunternehmen)

(1) Der bei jedem Unternehmen, das öffentliche Verkehrsdienste betreibt, eingerichtete Disziplinarrat besteht aus:

  1. einer unabhängigen Fachperson im Bereich Arbeitsrecht für den Vorsitz,
  2. einem Vertreter/einer Vertreterin des Unternehmens, der/die vom Organ vorgeschlagen wird, welches das Unternehmen gesetzlich vertritt, und unter den Verwaltungsräten/Verwaltungsrätinnen oder leitenden Beamten/Beamtinnen ausgewählt wird,
  3. einem Vertreter/einer Vertreterin des Personals, der/die von den mitgliederstärksten Arbeitnehmergewerkschaften des Landes vorgeschlagen und vorrangig unter den Angestellten des Unternehmens ausgewählt wird.

(2) Die Ratsmitglieder bleiben fünf Jahre im Amt und können bestätigt werden.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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