(1) Im Sinne der einschlägigen staatlichen und Landesbestimmungen obliegen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in der Zuständigkeit des Landes Südtirol die Entwicklung, Projektierung, Errichtung, Verwaltung, Wartung in Bezug auf die Effizienz und die Sicherheit der für die Eisenbahndienste zweckmäßigen Anlagen und Infrastrukturen.
(2) Insbesondere muss der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur folgende Aufgaben wahrnehmen:
(3) Ist die Eisenbahnlinie als Teil des europäischen Eisenbahnraums klassifiziert, muss deren Betreiber die entsprechenden Vorschriften befolgen.