(1) Der bei jedem Unternehmen, das öffentliche Verkehrsdienste betreibt, eingerichtete Disziplinarrat besteht aus:
(2) Die Ratsmitglieder bleiben fünf Jahre im Amt und können bestätigt werden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.