(1) Die Straßen, die für Schülerverkehrsdienste genutzt werden sollen und gemäß Gesetz nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraße klassifiziert sind, können vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines befähigten Ingenieurs als für die Fahrzeuge des Dienstes befahrbar erklärt werden.
(2) Um die Straße für die Fahrzeuge des Schülerverkehrsdienstes befahrbar zu machen, kann das Land, nach Zustimmung des Eigentümers oder seines Vertreters, Schutzbauten errichten, Arbeiten an der Fahrbahn sowie andere außerordentliche Maßnahmen zur Straßeninstandhaltung durchführen.
(3) Weitere Maßnahmen zur Straßensicherung, die nicht der Befahrbarkeit durch die Fahrzeuge des Schülerverkehrsdienstes dienen, werden vom Eigentümer der Straße oder seinem Vertreter und zu seinen Lasten durchgeführt.