(1) Örtliche Körperschaften mit über 8.000 Einwohnern und solche, deren Abschlüsse einen Fehlbetrag oder außeretatmäßige Verbindlichkeiten aufweisen, müssen die Abschlussrechnung zwecks Berichterstattung gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekrets vom 22. Dezember 1981, Nr. 786, durch Gesetz vom 26. Februar 1982, Nr. 51, in geltender Fassung, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, an die Abteilung für örtliche Körperschaften des Rechnungshofs übermitteln.
(2) Die örtlichen Körperschaften übermitteln die Abschlussrechnung samt Anlagen sowie die Bescheinigungen des Haushaltsvoranschlags und der Abschlussrechnung an die Abteilung für örtliche Körperschaften des Rechnungshofs.