(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Haushaltsjahres legt der Schatzmeister, gemäß Artikel 13, der örtlichen Körperschaft die Ergebnisse seiner Kassengebarung vor, welche diese innerhalb von 60 Tagen ab Genehmigung der Abschlussrechnung an die zuständige rechtsprechende Abteilung des Rechnungshofs übermittelt.