(1) Die Wertpapiere der örtlichen Körperschaft werden, soweit das Gesetz dies zulässt, vom Schatzmeister verwaltet, wobei er die Anteile zu den jeweiligen Fälligkeiten auf das Schatzamtskonto einzahlt.
(2) Der Schatzmeister sorgt weiters für die Einhebung der von Dritten für Vertragsspesen, Ausschreibungskosten und Kautionen als Garantie für eingegangene Verpflichtungen vorgenommenen Hinterlegungen. Hierfür stellt er eine Quittung mit sämtlichen Erkennungsdaten des Vorgangs aus, wobei es sich nicht um jene des Schatzamtes handelt.
(3) In der Verordnung über das Rechnungswesen der örtlichen Körperschaft werden die Behebungs- und Rückerstattungsverfahren festgelegt.
(4) Die Verordnung über das Rechnungswesen der Körperschaft regelt die Modalitäten der Abwicklung der außerordentlichen Kassenüberprüfung.