(1) Die Übertragung des Schatzamtsdienstes erfolgt durch die in der Verordnung über das Rechnungswesen vorgesehenen Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung.
(2) Die Übertragung des Schatzamtsdienstes erfolgt auf der Grundlage einer vom Ausschuss beschlossenen Vereinbarung, in der in Übereinstimmung mit den besonderen Vergabebedingungen die Verpflichtungen des Kreditinstituts, die Modalitäten für die Durchführung des Dienstes sowie die Konditionen für die Verzinsung des Einlagenstandes und für die Kassenvorschüsse festgesetzt werden.
(3) Sollte der Dienst von mehreren zusammengeschlossenen Kreditinstituten durchgeführt werden, so muss die federführende Kreditanstalt auch für die übrigen Kreditanstalten die Ausführung aller gesetzlich und in der Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben sowie die damit verbundene Haftung übernehmen.