(1) Die Aufgaben des Schatzamtsdienstes betreffen die verschiedenen Tätigkeiten, die mit der Finanzgebarung der örtlichen Körperschaft zusammenhängen, insbesondere die Einhebung der Einnahmen, die Tätigung der Ausgaben, die Verwahrung sämtlicher Wertpapiere und -gegenstände sowie die diesbezüglichen Obliegenheiten, die in den Gesetzesbestimmungen, in der Satzung, in den Verordnungen der Körperschaft und in den auf Vereinbarungen beruhenden Bestimmungen vorgesehen sind.
(2) Der Schatzmeister führt, soweit anwendbar, die Tätigkeiten laut Absatz 1 unter Beachtung des Gesetzes vom 29. Oktober 1984, Nr. 720, in geltender Fassung, durch.
(3) Sämtliche Hinterlegungen jeglicher Art werden auf die örtliche Körperschaft lautend eingetragen und vom Schatzmeister verwaltet.
(4) Der Schatzmeister verbucht die Einnahmen laut Artikel 180 Absatz 3 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, getrennt. Die Behebungen dieser Mittel sind nur mit den Zahlungsanweisungen laut Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe i) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, zulässig. Zulässig ist die Verwendung zweckgebundener Mittel nur gemäß den Modalitäten und Grenzen laut Artikel 195 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung.