(1) Mit der Verordnung über das Rechnungswesen wird, auf der Grundlage der Bestimmungen laut der Verordnung für die Ordnung der Ämter und Dienste und gemäß der Bevölkerungsanzahl sowie dem Aufbau und der wirtschaftlich-finanziellen Bedeutung der Körperschaft, die Organisation des Finanz- bzw. Buchhaltungsdienstes oder entsprechender sonstiger Dienste geregelt. Der Dienst betrifft die Koordinierung der finanziellen Tätigkeit der Körperschaft.
(2) Je nach Größe und interner Gliederung der verschiedenen Körperschaften wird der Finanzdienst vom/von der direkten Verantwortlichen oder von einer den einzelnen Amtsbereichen vorstehenden Person oder vom Gemeindesekretär/von der Gemeindesekretärin geleitet.
(3) Dem/Der Verantwortlichen des Finanzdienstes obliegt die Überprüfung der Wahrheit der Einnahmenvoranschläge und der diesbezüglichen Vereinbarkeit mit den Ausgabenvoranschlägen, die von den Dienstbereichen vorgeschlagen werden und die im Haushaltsvoranschlag einzutragen sind, sowie die periodische Überprüfung der Einnahmenfeststellung und der Ausgabenzweckbindung, der ordnungsgemäßen Führung der Wirtschafts- und Vermögens-buchhaltung und allgemein der Sicherung des finanziellen und des gesamten Gleichgewichts der Gebarung sowie der Einschränkungen des öffentlichen Finanzwesens.
(4) Die örtlichen Körperschaften können Vereinbarungen treffen, um den Finanzdienst, den Buchhaltungsdienst oder einen entsprechenden sonstigen Dienst durch gemeinsame Einrichtungen zu gewährleisten.